OLG Köln zwingt Tipico zur Rückzahlung von 25.600 Euro

 
Das Oberlandesgericht Köln hat Tipico Games Limited zur vollständigen Rückzahlung von Spielverlusten in Höhe von 25.600 Euro verurteilt

Das Oberlandesgericht Köln hat Tipico Games Limited zur vollständigen Rückzahlung von Spielverlusten in Höhe von 25.600 Euro verurteilt. Der Grund: Zwischen 2014 und 2020 fehlte dem Wettanbieter die erforderliche deutsche Lizenz. Das Urteil vom 16. Januar 2026 bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Aachen.

Verträge nichtig wegen fehlendem Glücksspiel-Erlaubnis

Der klagende Spieler hatte über eine deutschsprachige Webseite von Tipico zwischen Juni 2014 und Oktober 2020 an Online-Glücksspielen teilgenommen und unterm Strich rund 25.600 Euro verloren. Die Münchner Kanzlei CLLB Rechtsanwälte argumentierte erfolgreich, dass sämtliche Verträge nichtig seien, da Online-Glücksspiele laut Glücksspielstaatsvertrag 2012 in Deutschland grundsätzlich verboten waren.

Erst zum 1. Juli 2021 wurde dieses Verbot gelockert. Alle Verträge zwischen Kläger und Tipico kamen jedoch vor diesem Datum zustande. Das OLG Köln stellte klar: Da die Beklagte gegen das Verbot verstoßen habe, seien die Verträge nichtig und der Kläger habe Anspruch auf Rückzahlung seiner Verluste.

Unwissenheit schützt den Spieler

Besonders wichtig: Dem Rückzahlungsanspruch steht nicht entgegen, dass der Kläger an den illegalen Online-Glücksspielen teilgenommen hat. Das OLG Köln machte deutlich, dass eine allgemeine Kenntnis des Verbots aus dem Glücksspielstaatsvertrag nicht vorausgesetzt werden könne. Da die Registrierung für Spieler mit Wohnsitz in Deutschland möglich war und es keine Hinweise auf die Illegalität gab, entstanden bei Spielern keine Zweifel an der Legalität des Angebots.

Das Verbot von Online-Glücksspielen diene Zielen des Allgemeinwohls wie der Verhinderung von Spielsucht sowie dem Jugend- und Spielerschutz. Diesen Zielen stehe entgegen, wenn die abgeschlossenen Verträge trotz des Verbots als wirksam angesehen würden, so das Gericht.

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