OLG München weist Klage gegen Wettanbieter ab

 

Das Oberlandesgericht München hat einem lizenzierten Sportwettenanbieter Recht gegeben und sämtliche Erstattungsansprüche eines Spielers zurückgewiesen. Das Urteil vom 5. Januar 2026 dürfte die Welle der Verlustklagen gegen legale Anbieter deutlich eindämmen.

Kein Schadensersatz trotz Limitverstoß

Im konkreten Fall hatte ein Wettender einem konzessionierten Anbieter vorgeworfen, das monatliche Einzahlungslimit von 1.000 Euro nach Paragraph 6c GlüStV 2021 nicht eingehalten zu haben. Die Münchner Richter vertraten jedoch eine klare Position: Verstöße gegen Limitierungsregeln begründen bei lizenzierten Anbietern weder bereicherungsrechtliche noch deliktische oder vertragliche Schadensersatzansprüche.

Die Begründung des Gerichts ist eindeutig: Paragraph 6c GlüStV 2021 sei kein gesetzliches Verbot im Sinne des BGB, sondern normiere lediglich aufsichtsrechtliche Pflichten. Die Durchsetzung dieser Norm obliege ausschließlich dem Aufsichtsrecht, nicht dem Zivilrecht. Eine vertragliche Pflichtverletzung könne nicht weiterreichen als ein gesetzliches Verbot – anderenfalls würde die vom Gesetz vorgesehene Rechtsfolgenordnung umgangen.

Wendepunkt in der Rechtsprechung

Rechtsanwalt Dr. Arndt Riechers von Melchers Rechtsanwälte wertet das Urteil als Durchbruch für das Legalitätsprinzip. Erstmals erkenne ein Obergericht die Legalisierungswirkung öffentlich-rechtlicher Konzessionen vollumfänglich an. Tatsächlich hatten zuletzt immer mehr Spieler versucht, ihre Verluste bei lizenzierten Anbietern mit dem Argument zurückzufordern, diese hätten gegen Spielerschutzregeln verstoßen.

Die Münchner Entscheidung macht dieser Praxis nun einen Strich durch die Rechnung und schützt Anbieter, die sich am staatlichen Konzessionsverfahren beteiligt haben. Das Gericht stellt klar: Wer eine offizielle Lizenz hat, darf auf deren Rechtmäßigkeit vertrauen – auch wenn im Einzelfall gegen Auflagen verstoßen wurde.

Unterschied zu illegalen Anbietern bleibt bestehen

Die Rechtslage bei nicht-lizenzierten Anbietern bleibt davon unberührt. Hier können Spieler weiterhin erfolgreich ihre Verluste zurückfordern, wie zahlreiche Urteile der vergangenen Jahre zeigen. Der entscheidende Unterschied: Anbieter ohne deutsche Lizenz verstoßen gegen das grundsätzliche Verbot nach Paragraph 4 GlüStV, was zur Nichtigkeit der Spielverträge führt.

Bei lizenzierten Anbietern hingegen liegt lediglich ein aufsichtsrechtlicher Verstoß vor, der von den Behörden – nicht von den Gerichten – zu ahnden ist. Die Glücksspielbehörde kann Maßnahmen ergreifen, im Extremfall sogar die Lizenz entziehen. Spieler jedoch bleiben auf dem Zivilrechtsweg außen vor.

Post